Völkerrechtliche Grundlage
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Die Staatsangehörigkeit
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Wer kontrolliert den Kontrolleur?
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Die historische Entwicklung
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Die Reorganisation des Freistaates Freie Stadt Danzig
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Die Übernahme der schweizerischen Gesetze, soweit nicht das ordre public des Freistaates Danzig betroffen wird
Wer kontrolliert den Kontrolleur?
1. Die Verfassung unter dem Schutz des Völkerbundes
In Art. 103 des Versailler Vertrages wurde festgelegt, dass die Verfassung des Freistaates Danzig von Vertretern des Völkerbundes zusammen mit der Vertretung des Freistaates Danzig ausgehandelt und unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt wird. Damit ist die Verfassung des Freistaates Danzig ein völkerrechtlicher Vertrag und keine nationale Entscheidung.
Grundlage dieses Vertrages ist Abschnitt drei der HLKO und damit dieser gleichgestellt. So wurde im Anhalt an Abschnitt drei der HLKO, Art. 43, das ordre public in Art. 116 der Danziger Verfassung festgeschrieben: Das deutsche Recht zum Zeitpunkt von 1919 wird garantiert. Damit ist deutsches Recht international als das Recht des Freistaates Danzig definiert.
Die Verfassung des Freistaates Danzig zählt damit wie die HLKO zum zwingenden Völkerrecht. Verstösst ein Land dagegen, haftet dafür jeder Staatsbürger unmittelbar und solidarisch.
Der Präzedenzfall dazu liegt vor. So war die Zwangseindeutschung der Danziger Bevölkerung ein Verstoss des Deutschen Reiches gegen die Haager Landkriegsordnung und führte zur entschädigungslosen Enteignung der Ostdeutschen Bevölkerung und auch die übrigen Reichsdeutschen Vermögen wurden z. T. entschädigungslos eingezogen. Die Verantwortlichen für den Angriffskrieg gegen den wehrlosen Freistaat Danzig und die Zwangseindeutschung wurden 1945 in Nürnberg gehängt.
In dem völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem Völkerbund und den Vertretern des Freistaates Danzig wurde bestimmt, dass sich der Freistaat Danzig in keiner Weise militärisch engagieren darf. Selbst die Annahme von irgendwelchen Orden ist verboten. Dies muss von den Völkerbundstaaten durchgesetzt werden. Damit ist ein kosmopolitischer und pazifistischer Staat geschaffen worden und damit eine Weltbürgerschaft.
2. Die Gesetzgebung unter Kontrolle der Völkerbundstaaten und der Ständige Internationale Gerichtshof in Den Haag als oberstes Verfassungsgericht des Freistaates Danzig
So hatten sich Bürger des Freistaates Danzig darüber beschwert, dass die an die Macht gekommenen Nazis das Strafgesetzbuch verfassungswidrig geändert hatten. Daraufhin kündigte die Schutzmacht, Grossbritannien an, die Exekutive im Freistaat Danzig zu übernehmen (als Besatzungsmacht, die das Landesrecht zu wahren hatte) falls die entsprechenden Gesetze nicht geändert werden. Der Fall ging vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof in Den Haag, dort wurde mit dem Urteil Serie A/B Nr. 65 entschieden, dass die entsprechenden Gesetze aufgehoben werden müssen.
Die Mehrheit der gewählten Volksvertreter konnte also keine Gesetzesänderungen entgegen der Verfassung durchsetzen, die die bürgerlichen Rechte beschneiden würden.
Dies ist der Unterschied zwischen einem Nationalstaat und dem Weltbürgertum. Auch die frei und geheim gewählte Regierung darf die bürgerlichen Rechte seiner Staatsangehörigen nicht beschneiden.
Jeder Staat der Vereinten Nationen als Rechtsnachfolger des Völkerbundes ist verpflichtet, individuell die bürgerlichen Rechte des Staatsbürgers des Freistaates Danzig zu gewährleisten.
Unabhängig von den Gesetzesänderungen der Regierung des Freistaates Danzig. Damit ist ein kosmopolitisches, pazifistisches Weltbürgertum geschaffen worden mit einer allgemeinen Personalhoheit. Ein Bürger des Freistaates Danzig untersteht nur dem durch Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles festgelegtem Recht. Dies ist von jedem Staat der Vereinten Nationen und deren Bürgern zu achten und durchzusetzen.
Auch dazu liegt der Präzedenzfall vor. So hat Herr Tom Adalbert von Prince als Staatsbürger des Freistaates Danzig und dem Nachweis, niemals für die deutsche Sache eingetreten zu sein (so hat er sich unter anderem unter Lebensgefahr der Einberufung zur Deutschen Wehrmacht entzogen) 1957 von den Vereinten Nationen individuell Entschädigung für kriegsbedingte Verluste erhalten.
3. Zwei unterschiedliche Rechtsanwendungen innerhalb des Staatsgebietes des Freistaates Danzig
Weiter wurden auch durch die Verfassung des Freistaates Danzig, Art. 4 zwei unterschiedliche Rechtsanwendungen innerhalb des Staatsgebietes festgelegt.
- a.
für die deutschsprachige Bevölkerung und
- b.
für die polnische Minderheit
Damit ist hier die Personalhoheit innerhalb eines Staates mit zwei unterschiedlichen Rechten entstanden. (siehe unter Personalhoheit)
Weitere Völkerrechtliche Grundlage
Die Staatsangehörigkeit
des Freistaates Freie Stadt Danzig
Danzig war nach dem Ersten Weltkrieg zu 95% von Deutschen bewohnt und gehörte zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches. Polen sollte einen Zugang zum Meer erhalten. Deshalb stellte man die Freie Stadt Danzig praktisch unter Dauerbesatzung und regelte die Verhältnisse nach Art. 100-108 des Friedensvertrages von Versailles, wonach die Freie Stadt Danzig zum Freistaat Freie Stadt Danzig wurde. Wollte man diese Regelung aufheben, wäre der Freistaat Danzig ein Bestandteil des Deutschen Reiches zum Zeitpunkt von 1913 und der Friedensvertrag von Versailles neu zu verhandeln.
Wer kontrolliert den Kontrolleur?
Die Verfassung unter dem Schutz des Völkerbundes
In Art. 103 wurde festgelegt, dass die Verfassung des Freistaates Danzig von Vertretern des Völkerbundes zusammen mit der Vertretung des Freistaates Danzig ausgehandelt und unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt wird. Damit ist die Verfassung des Freistaates Danzig ein völkerrechtlicher Vertrag und keine nationale Entscheidung.
Die historische Entwicklung
• Der Freistaat Danzig als Tor für politisch Verfolgte
• Der Nationalsozialismus
• Potsdamer Abkommen
• Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse
• Grundgesetz der BRD Art. 116
• Einführung der Bundeswehr und die rechtlichen Folgen
Die Reorganisation
des Freistaates Freie Stadt Danzig
In dem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles - Verfassung des Freistaates Danzig) zwischen dem Völkerbund und den Vertretern des Freistaates Danzig wurde bestimmt, dass sich der Freistaat Danzig in keiner Weise militärisch engagieren darf. Selbst die Annahme von irgendwelchen Orden wurde verboten.
Die Übernahme der schweizerischen Gesetze, soweit nicht das ordre public des Freistaates Danzig betroffen wird
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Einführung der direkten Demokratie.
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Weltweite Personalhoheit
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völkerrechtliche Verträge -> Schweizerischen Regelungen
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Die Aufenthaltsregelungen und Einbürgerungen nach Schweizer Recht.