Völkerrechtliche Grundlage
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Die Staatsangehörigkeit
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Wer kontrolliert den Kontrolleur?
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Die historische Entwicklung
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Die Reorganisation des Freistaates Freie Stadt Danzig
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Die Übernahme der schweizerischen Gesetze, soweit nicht das ordre public des Freistaates Danzig betroffen wird
Die Übernahme der schweizerischen Gesetze, soweit nicht das ordre public des Freistaates Danzig betroffen wird
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Einführung der direkten Demokratie. Bereits in der Danziger Verfassung ist die Volksabstimmung vorgesehen.
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Durch die weltweite Personalhoheit, die Übernahme der Kantonsregelungen auf die verschiedenen Regionen (Verwaltungsgemeinschaften nach kantonalem Vorbild). Bereits in der Verfassung des Freistaates ist die kommunale Selbstverwaltung vorgesehen.
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Die bis 2008 von der BRD mit übernommenen völkerrechtlichen Verträge, vor allem EU Regelungen werden durch die Schweizerischen Regelungen ersetzt. Diese müssen noch auf Übereinstimmung mit dem ordre public des Freistaates Danzig überprüft werden.
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Die Aufenthaltsregelungen und Einbürgerungen erfolgen nach Schweizer Recht.
5. Die Aufenthaltsbewilligung
Dies bedeutet konkret, jeder der Weltbürger werden will, kann visumfrei eine Aufenthaltsbewilligung von jedem Ort der Welt beantragen. Erfüllt er die Anforderungen an die Aufenthaltsbewilligung, erhält er diese zunächst befristet. Mit der Aufenthaltsbewilligung unterwirft sich der Antragsteller Danziger Recht und erhält im Gegenzug dessen Recht, dass bedeutet die Personalhoheit, egal im welchem Lande er sich gerade aufhält.
Da der Antragsteller zunächst Staatsangehöriger seines Landes bleibt, unterliegt er dennoch den Reisebestimmungen seines Landes.
Die Weltbürgerschaft soll nicht die Einwanderungsbestimmungen eines Landes unterlaufen und damit Flüchtlingsströme begünstigen, sondern die Rechte des Bürgers in seinem Heimatland und damit die Rechtssicherheit stärken und damit den Grund für eine Flucht verhindern.
Im Zweifel müssen die Vereinten Nationen, wie zu Beginn des zweiten Weltkrieges auf die damalige Weltbügerschaft solidarisch für ein geordnetes Rechtssystem für die betroffenen Weltbürger sorgen, gemäss Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles.
Eine Prüfung der Schweizerischen ZPO erweist sich als nicht übernehmbar, bzw. stellt keinen Ersatz für die Danziger ZPO dar.
Deshalb kann gegen oder für Danziger nicht nach der Schweizerischen ZPO verhandelt werden – siehe Gesetzesvergleich.
Wie dargestellt, sind alle Staaten und deren Bürger verpflichtet, auch auf deren Territorium das Recht des Staates Danzig zu pflegen. Das kann jedoch kein Vorwand sein, auf die Erneuerung einer eigenen Rechtspflege zu verzichten. Deshalb ist nach Organisation der Legislative als nächster Schritt der Aufbau einer Judikative vorzunehmen.
(Die Exekutive kann im Wege der Amtshilfe von anderen Staaten geleistet werden.)
6. Verwendung und Höhe der Steuern
Somit werden zunächst alle Steuereinnahmen darauf verwendet eine ausreichende Judikative aufzubauen. Erst wenn die Steuereinnahmen die Kosten für die Judikative überschreiten, wird die Exekutive und am Schluss die Legislative finanziert.
Die Steuersätze sind
Steuersatz
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ab einem Einkommen entsprechend:
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1%
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Sozialhilfe
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2%
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doppelter Sozialhilfe
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3%
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dreifacher Sozialhilfe
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4%
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vierfacher Sozialhilfe
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5%
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Fünffacher Sozialhilfe
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9%
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Neunfacher Sozialhilfe
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9%
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Höchstsatz (Darüber erfolgt keine weitere Steigerung.)
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Es liegt ein Doppelsteuerabkommen zwischen dem Freistaat Danzig und Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich historisch vor. Mit Übernahme der Schweizerischen Gesetze liegen auch die Doppelbesteuerungsabkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit anderen Ländern vor.
Dies muss allerdings noch bestätigt werden.
Weitere Doppelbesteuerungsabkommen können natürlich vereinbart werden.
7. Weitere Verträge
Internationales Verkehrsabkommen mit Länderkennzeichen DA
Weitere Völkerrechtliche Grundlage
Die Staatsangehörigkeit
des Freistaates Freie Stadt Danzig
Danzig war nach dem Ersten Weltkrieg zu 95% von Deutschen bewohnt und gehörte zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches. Polen sollte einen Zugang zum Meer erhalten. Deshalb stellte man die Freie Stadt Danzig praktisch unter Dauerbesatzung und regelte die Verhältnisse nach Art. 100-108 des Friedensvertrages von Versailles, wonach die Freie Stadt Danzig zum Freistaat Freie Stadt Danzig wurde. Wollte man diese Regelung aufheben, wäre der Freistaat Danzig ein Bestandteil des Deutschen Reiches zum Zeitpunkt von 1913 und der Friedensvertrag von Versailles neu zu verhandeln.
Wer kontrolliert den Kontrolleur?
Die Verfassung unter dem Schutz des Völkerbundes
In Art. 103 wurde festgelegt, dass die Verfassung des Freistaates Danzig von Vertretern des Völkerbundes zusammen mit der Vertretung des Freistaates Danzig ausgehandelt und unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt wird. Damit ist die Verfassung des Freistaates Danzig ein völkerrechtlicher Vertrag und keine nationale Entscheidung.
Die historische Entwicklung
• Der Freistaat Danzig als Tor für politisch Verfolgte
• Der Nationalsozialismus
• Potsdamer Abkommen
• Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse
• Grundgesetz der BRD Art. 116
• Einführung der Bundeswehr und die rechtlichen Folgen
Die Reorganisation
des Freistaates Freie Stadt Danzig
In dem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 103 des Friedensvertrages von Versailles - Verfassung des Freistaates Danzig) zwischen dem Völkerbund und den Vertretern des Freistaates Danzig wurde bestimmt, dass sich der Freistaat Danzig in keiner Weise militärisch engagieren darf. Selbst die Annahme von irgendwelchen Orden wurde verboten.
Die Übernahme der schweizerischen Gesetze, soweit nicht das ordre public des Freistaates Danzig betroffen wird
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Einführung der direkten Demokratie.
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Weltweite Personalhoheit
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völkerrechtliche Verträge -> Schweizerischen Regelungen
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Die Aufenthaltsregelungen und Einbürgerungen nach Schweizer Recht.